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RICHTLINIE ZUR STREITBEILEGUNG BEI GLEICHFÖRMIGEN DOMAINNAMEN

Fassung vom: 24.10.2019

(Wie von der ICANN am 24. Oktober 1999 verabschiedet.)

1. Zweck

Diese Richtlinie zur Streitbeilegung bei gleichförmigen Domainnamen („Richtlinie“) wurde von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers („ICANN“) beschlossen, bildet durch Bezugnahme Bestandteil Ihrem Registrierungsvertrag und regelt die Rahmenbedingungen bezüglich Streitigkeiten zwischen Ihnen und jeder anderen Partei außer uns (dem Registrar) im Zusammenhang mit Registrierung und Verwendung von Internet-Domainnamen, die Sie registriert haben. Verfahren auf Grundlage von § 4 dieser Richtlinie werden im Einklang mit den Regeln für die Richtlinie zur Streitbeilegung bei gleichförmigen Domainnamen (den „Verfahrensregeln“) durchgeführt, welche Sie hier finden, sowie unter Anwendung ergänzender Bestimmungen des entsprechenden Service-Providers für die Beilegung von Verwaltungsstreitigkeiten.

2. Ihre Zusicherungen

Indem Sie die Registrierung eines Domainnamens beantragen oder uns auffordern, eine Domainnamensregistrierung aufrechtzuerhalten oder zu verlängern, erklären und garantieren Sie uns hiermit, dass (a) die Aussagen, die Sie in Ihrem Registrierungsvertrag geleistet haben, vollständig und richtig sind, (b) die Domainnamenregistrierung Ihres Wissens gegen keine Rechte eines Dritten verstößt oder diese verletzt, (c) Sie den Domainnamen nicht für ungesetzliche Zwecke registrieren und (d) Sie mit der Nutzung des Domainnamens nicht wissentlich gegen anwendbare Gesetze oder Vorschriften verstoßen. Sie sind dafür verantwortlich, festzustellen, ob Ihre Domainnamenregistrierung gegen die Rechte eines Dritten verstößt oder diese verletzt.

3. Kündigungen, Übertragungen und Änderungen

Unter den folgenden Umständen nehmen wir Kündigungen, Übertragungen oder anderweitige Änderungen an Domainnamenregistrierungen vor:

  1. vorbehaltlich der Bestimmungen in § 8 nach Erhalt entsprechender von Ihnen bzw. einer von Ihnen bevollmächtigten Person schriftlich oder in geeigneter elektronischer Form eingereichter Anweisungen;
  2. nach Erhalt einer entsprechenden Anordnung durch ein Gericht oder ein Schiedsgericht der zuständigen Gerichtsbarkeit und/oder
  3. bei Erhalt eines Beschlusses eines Verwaltungsausschusses, der eine derartige Maßnahme in einem Verwaltungsverfahren verlangt, an dem Sie als Partei beteiligt waren und das gemäß dieser Richtlinie oder einer späteren, von der ICANN eingeführten Version dieser Richtlinie geführt wurde. (Siehe unten, § 4(i) und (k).)
  4. Darüber hinaus können wir eine Domainnamenregistrierung entsprechend den in Ihrem Registrierungsvertrag vorgesehenen Geschäftsbedingungen oder anderen rechtlichen Erfordernissen löschen, übertragen oder anderweitig ändern.

4. Zwingendes Verwaltungsverfahren

Dieser Paragraph beschreibt die Arten von Streitfällen, in denen Sie sich einem zwingenden Verwaltungsverfahren unterwerfen müssen. Diese Verfahren werden von einem der Dienstanbieter für die Beilegung von Verwaltungsstreitigkeiten, die hier aufgelistet sind („Anbieter“), durchgeführt.

  1. In Frage kommende Streitigkeiten. Sie unterliegen einem obligatorischen Verwaltungsverfahren, wenn eine dritte Partei (ein „Kläger“) dem entsprechenden Anbieter gegenüber unter Einhaltung der Verfahrensbestimmungen erklärt, dass:
    • Ihr Domainname mit einer Handels- oder Dienstleistungsmarke, an welcher der Kläger Rechte hat, identisch oder dieser täuschend ähnlich ist und
    • Sie keine Rechte oder legitime Ansprüche bezüglich des Domainnamens haben, und
    • Ihr Domainname bösgläubig registriert wurde und verwendet wird.
    Im Verwaltungsverfahren muss der Kläger beweisen, dass jedes dieser drei Elemente vorliegt.
  2. Nachweis der Registrierung und Nutzung in bösem Glauben. Im Sinne von § 4(a)(iii) gelten insbesondere die folgenden Umstände, wenn sie vom Ausschuss als vorliegend festgestellt werden, als Nachweis der Registrierung und Nutzung eines Domainnamens in bösem Glauben:
    • Umstände, die darauf hinweisen, dass Sie den Domainnamen hauptsächlich zu dem Zweck registriert oder erworben haben, dem Kläger, welcher Inhaber der Warenzeichens oder der Dienstleistungsmarke ist, oder einem Konkurrenten des Klägers die Domainnamenregistrierung gegen ein im Vergleich zu Ihren nachgewiesenen Unkosten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Domainnamen unangemessen hohes Entgelt zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen; oder
    • Sie den Domainnamen registriert haben, um zu verhindern, dass der Eigentümer eines Warenzeichens oder einer Dienstleistungsmarke die Marke in einem entsprechenden Domainnamen einbindet – vorausgesetzt, Ihr diesbezügliches Verhalten weist ein Muster auf, oder
    • Sie den Domainnamen hauptsächlich zu dem Zweck registriert haben, das Geschäft eines Konkurrenten zu stören, oder
    • Sie durch die Verwendung des Domainnamens vorsätzlich versucht haben, Internetnutzer zu Erwerbszwecken auf Ihre Website oder zu einer anderen Online-Adresse zu locken, indem Sie dafür sorgten, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung mit der Marke des Klägers in Bezug auf Ursprung, Sponsoring, Zugehörigkeit oder Empfehlung Ihrer Website bzw. Adresse oder eines Produktes bzw. einer Dienstleistung auf Ihrer Website bzw. Adresse besteht.
  3. So weisen Sie bei der Beantwortung einer Klage Ihre Rechte und Ihren legitimen Anspruch am Domainnamen nach. Wenn Sie eine Klage erhalten, finden Sie in § 5 der Verfahrensregeln Angaben zur Abfassung der Erwiderung. Insbesondere die folgenden Umstände,wenn der Ausschuss sie nach Auswertung aller vorgebrachten Beweise als erwiesen ansieht, belegen Ihre Rechte oder Ihren legitimen Anspruch an dem Domainnamen gemäß § 4(a)(ii):
    • Vor der Benachrichtigung über den Streitfall an Sie Ihre Nutzung bzw. nachweisbare Vorbereitungen zur Nutzung des Domainnamens oder eines Namens, der dem Domainnamen entspricht, im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen in gutem Glauben;
    • Sie (als Einzelperson, Unternehmen oder sonstige Organisation) waren unter dem Domainnamen bereits allgemein bekannt, auch wenn Sie kein Warenzeichen und keine Dienstleistungsmarke erworben haben; oder
    • Sie nutzen den Domainnamen rechtmäßig auf nicht-erwerbsorientierte oder faire Weise, ohne Erwerbsabsicht, indem Sie Verbraucher absichtlich irreführen oder den Ruf des betreffenden Warenzeichens oder der Dienstleistungsmarke schädigen.
  4. Wahl des Anbieters. Der Kläger muss den Anbieter unter den von der ICANN anerkannten Anbietern auswählen und diesem seine Klage vorlegen. Der ausgewählte Anbieter wird das Verfahren betreuen, sofern es sich nicht um einen Zusammenlegungsfall im Sinne von § 4 (f) handelt.
  5. Einleitung des Verfahrens und Ernennung des Verwaltungsausschusses. Die Verfahrensbestimmungen legen das Vorgehen bei der Einleitung und Durchführung eines Verfahrens sowie bei der Ernennung des Ausschusses, welcher in der Streitigkeit entscheiden wird (der „Verwaltungsausschuss“), fest.
  6. Zusammenlegung. Im Fall mehrerer Streitfälle zwischen Ihnen und einem Kläger können entweder Sie oder der Kläger beantragen, die Streitfälle vor einem einzigen Verwaltungsausschuss zusammenzulegen. Dieser Antrag muss bei dem ersten Verwaltungsausschuss gestellt werden, der für die Anhörung eines anhängigen Streitfalls zwischen den Parteien benannt wird. Der Verwaltungsausschuss kann beliebige oder alle dieser Streitfälle nach seinem alleinigen Ermessen bei sich zusammenlegen, vorausgesetzt, alle zusammengelegten Streitfälle unterliegen dieser Richtlinie oder einer späteren, von der ICANN übernommenen Version dieser Richtlinie.
  7. Gebühren. Sämtliche von einem Anbieter berechnete Gebühren im Zusammenhang mit Streitigkeiten vor einem Verwaltungsausschuss nach Vorgabe dieser Richtlinie trägt der Kläger. Hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen Sie sich dafür entscheiden, den Verwaltungsausschuss von einem auf drei Mitglieder, wie in § 5 (b) (iv) der Verfahrensbestimmungen vorgesehen, zu erweitern: Hier tragen Sie und der Kläger die Gebühren zu gleichen Teilen.
  8. Unsere Beteiligung an Verwaltungsverfahren. Wir beteiligen uns weder jetzt noch in Zukunft an der Verwaltung bzw. Durchführung von Verfahren vor einem Verwaltungsausschuss. Darüber hinaus haften wir nicht für die Entscheidungen des Verwaltungsausschusses.
  9. Rechtsmittel. Die einem Kläger in einem Verfahren vor einem Verwaltungsausschuss zur Verfügung stehenden Rechtsmittel beschränken sich darauf, die Stornierung Ihres Domainnamens oder die Übertragung Ihrer Domainnamenregistrierung auf den Kläger zu fordern.
  10. Mitteilung und Veröffentlichung. Der Anbieter hat uns sämtliche Entscheidungen seitens des Verwaltungsausschusses hinsichtlich eines Domainnamens, den Sie bei uns registriert haben, mitzuteilen. Alle im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Entscheidungen werden vollumfänglich im Internet veröffentlicht. Hiervon ausgenommen sind Ausnahmefälle, in denen ein Verwaltungsausschuss beschließt, Teile seiner Entscheidung zu redigieren.
  11. Verfügbarkeit von Gerichtsverfahren. Von den Erfordernissen hinsichtlich zwingender Verwaltungsverfahren nach § 4 bleibt die Möglichkeit für Sie bzw. den Kläger, die Streitigkeit vor Beginn oder nach Ende eines solchen Verwaltungsverfahrens einem Gericht der zuständigen Gerichtsbarkeit zur unabhängigen Entscheidung vorzulegen, unberührt. Sollte ein Verwaltungsausschuss beschließen, dass Ihre Domainnamenregistrierung storniert oder übertragen werden muss, werden wir mit der Umsetzung dieser Entscheidung des Verwaltungsausschusses nach Mitteilung durch den jeweiligen Anbieter zehn (10) Werktage (Werktage an unserem Hauptsitz) warten. Anschließend werden wir die Entscheidung umsetzen, sofern wir innerhalb dieser Zehntagesfrist (10 Werktage) keine offiziellen Unterlagen von Ihnen erhalten (z. B. die Abschrift einer Klage mit Eingangsstempel des Gerichts), welche belegen, dass Sie ein Gerichtsverfahren gegen den Kläger bei einer Gerichtsbarkeit angestrengt haben, welcher sich dieser nach § 3 (b) xiii) der Verfahrensbestimmungen unterworfen hat. (Im Allgemeinen handelt es sich bei dieser Gerichtsbarkeit um diejenige, in deren Gebietszuständigkeit entweder unser Hauptsitz oder Ihre Anschrift laut Whois-Datenbank fällt. Einzelheiten hierzu finden Sie in §§ 1 und 3 (b) (xiii) der Verfahrensbestimmungen.) Falls wir innerhalb der Zehntagesfrist (10 Werktage) entsprechende Unterlagen erhalten, werden wir die Entscheidung des Verwaltungsausschusses nicht umsetzen und so lange nichts unternehmen, bis wir (i) für uns ausreichende Beweise für eine Lösung zwischen den Parteien erhalten, (ii) für uns ausreichende Beweise für eine Abweisung oder Zurückziehung Ihrer gerichtlichen Klage erhalten oder (iii) die Abschrift einer Anordnung des entsprechenden Gerichts erhalten, in welcher Ihre Klage abgewiesen wird oder festgestellt wird, dass Sie nicht das Recht haben, den Domainnamen weiterhin zu führen.

5. Alle anderen Streitfälle und Rechtsstreitigkeiten

Sämtliche weiteren Streitigkeiten zwischen Ihnen und allen Parteien außer uns im Zusammenhang mit Ihrer Domainnamenregistrierung, welche nicht den Bestimmungen über zwingende Verwaltungsverfahren nach § 4 unterliegen, können zwischen Ihnen und der entsprechenden Partei vor jedem Gericht, Schiedsgericht oder im Rahmen eines anderen verfügbaren Verfahrens geführt werden.

6. Unsere Beteiligung an Streitigkeiten

Wir beteiligen uns in keiner Weise an einem Streitfall zwischen Ihnen und einer anderen Partei als uns bezüglich der Registrierung und Nutzung Ihres Domainnamens. Sie dürfen uns nicht als Partei benennen oder sonst wie in ein derartiges Verfahren einbeziehen. Im Fall, dass wir als Partei in einem solchen Verfahren benannt werden, behalten wir uns das Recht vor, sämtliche geeignet erscheinende Rechtsmittel zu nutzen und alle weiteren Maßnahmen zu ergreifen, die zu unserer Verteidigung notwendig sind.

7. Beibehaltung des Status quo

Wir nehmen keine Stornierung, Übertragung, Aktivierung, Deaktivierung oder sonstige Statusänderung einer Domainnamenregistrierung im Rahmen dieser Richtlinie vor, außer wie in § 3 oben angegeben.

8. Übertragungen während einer Streitigkeit

Übertragung eines Domainnamens auf einen neuen Inhaber

Sie dürfen Ihre Domainnamenregistrierung unter folgenden Umständen nicht an einen anderen Inhaber übertragen: (i) während eines laufenden Verwaltungsverfahrens, das gemäß § 4 eingeleitet wurde, oder für einen Zeitraum von fünfzehn (15) Werktagen (geltend am Standort Ihres Hauptgeschäftssitzes) nach Abschluss eines derartigen Verfahrens, oder (ii) während eines laufenden Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahrens, das bezüglich Ihres Domainnamens begonnen wurde, es sei denn, die Partei, an die die Domainnamenregistrierung übertragen wird, erklärt sich schriftlich damit einverstanden, durch die Entscheidung des Gerichts oder des Schiedsrichters gebunden zu sein. Wir behalten uns das Recht vor, jede Übertragung einer Domainnamenregistrierung an einen anderen Inhaber zu stornieren, bei der gegen diesen Unterabsatz verstoßen wurde.

Wechsel der Registrare

Sie sind nicht berechtigt, Ihre Domainnamenregistrierung während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens, das gemäß § 4 angestrengt wurde, sowie während eines Zeitraums von fünfzehn (15) Werktagen (gemäß der Regelung am Ort unseres Hauptgeschäftssitzes) nach Abschluss eines solchen Verfahrens auf einen anderen Registrar zu übertragen. Sie können die Verwaltung Ihrer Domainnamenregistrierung während eines anhängigen Gerichtsverfahrens oder Schiedsverfahrens auf einen anderen Registrar übertragen, sofern der bei uns registrierte Domainname weiterhin dem nach Vorgabe dieser Richtlinie gegen Sie eröffneten Verfahren unterliegt. Falls Sie eine Domainnamenregistrierung auf uns übertragen, während ein Gerichtsverfahren oder Schiedsverfahren anhängig ist, unterliegt die entsprechende Streitigkeit weiterhin der Richtlinie über Streitigkeiten hinsichtlich Domainnamen desjenigen Registrars von dem aus die Domainnamenregistrierung übertragen wurde.

9. Änderungen der Richtlinie

Wir behalten uns das Recht vor, diese Richtlinie jederzeit mit Erlaubnis der ICANN zu ändern. Wir werden unsere überarbeitete Richtlinie mindestens dreißig (30) Kalendertage vor Inkrafttreten an dieser Stelle veröffentlichen. Sollte durch Vorlage einer Klage bei einem Anbieter bereits eine Berufung auf diese Richtlinie stattgefunden haben, so gilt für Sie bis zur Beilegung der Streitigkeit die Version der Richtlinie, welche zu dem Zeitpunkt gültig war, als die Berufung darauf stattfand. Andernfalls sind sämtliche Änderungen hinsichtlich aller Streitigkeiten über Domainnamenregistrierungen für Sie verbindlich, unabhängig davon, ob die Streitigkeit vor, am oder nach dem Datum des Inkrafttretens unserer Änderungen entstanden ist. Falls Sie Einwände gegen eine Änderung in dieser Richtlinie haben, steht Ihnen als einziges Rechtsmittel die Löschung Ihrer Domainnamenregistrierung bei uns zur Verfügung, wobei Sie jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der von Ihnen an uns gezahlten Gebühren haben. Die überarbeitete Richtlinie gilt so lange für Sie, bis Sie Ihre Domainnamenregistrierung löschen.


Übersetzte Versionen der Verträge und Richtlinien werden nur bereitgestellt, um das Verständnis der englischen Version zu erleichtern. Mit der Bereitstellung von Übersetzungen der Verträge und Richtlinien wird nicht das Ziel verfolgt, eine rechtsverbindliche Vereinbarung zu schaffen, und die Übersetzungen sind kein Ersatz für die Rechtsgültigkeit der englischen Versionen. Im Fall von Widersprüchen oder Konflikten ist immer die englische Version maßgebend für unsere Beziehung und hat Vorrang vor den Bestimmungen in anderen Sprachen.
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